BFH - Beschluß vom 17.10.2001
III B 133/01

BFH - Beschluß vom 17.10.2001 (III B 133/01) - DRsp Nr. 2002/3976

BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen III B 133/01

DRsp Nr. 2002/3976

Gründe:

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 12. Juli 2001 Beschwerde eingelegt. Das FG hatte in seiner Entscheidung vom 15. März 2001 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, den die Antragsteller im Rahmen ihres Klageverfahrens betreffend die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie die gegen den Antragsteller ergangenen Gewerbesteuermessbescheide 1994 und 1995 gestellt hatten. Das FG hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist bereits abgelaufen war. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2001 beantragten die Antragsteller beim FG, den vorgenannten Beschluss abzuändern. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie zu dem Fragenkomplex "Versäumung der Klagefrist" nicht ordnungsgemäß gehört worden seien. Davon, dass das beklagte Finanzamt eine Verfristung der Klage geltend mache, seien sie erst durch die Übersendung der Klageerwiderung am 26. April 2001 in Kenntnis gesetzt worden. Das FG wies den Antrag auf Änderung mit dem oben genannten Beschluss vom 12. Juli 2001 als unzulässig ab. Die Beschwerde gegen seinen Beschluss hat es nicht zugelassen.