BFH - Beschluß vom 17.10.2001
III B 65/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 217

BFH - Beschluß vom 17.10.2001 (III B 65/01) - DRsp Nr. 2002/833

BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen III B 65/01

DRsp Nr. 2002/833

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde legt bereits weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative noch der Nr. 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 26. März 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (BGBl I 2000, 1757) nach dem neuen Recht.

1. Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung zum Verhältnis der in Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Zulassungsgründe zueinander.

a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auslegung wird § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Rechtsfortbildungsrevision) als lex specialis im Verhältnis zur Nr. 1 (Grundsatzrevision) verstanden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 57 und 64, m.w.N.; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 73 f.; ders., Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 773, 776) und dementsprechend angenommen, dass der in Nr. 2 1. Alternative neu geregelte Zulassungsgrund aus systematischen Erwägungen dem Anwendungsbereich der Nr. 1 entzogen sei.