Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde legt bereits weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative noch der Nr. 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 26. März 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art.
1. Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung zum Verhältnis der in Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Zulassungsgründe zueinander.
a) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auslegung wird § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Rechtsfortbildungsrevision) als lex specialis im Verhältnis zur Nr. 1 (Grundsatzrevision) verstanden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 57 und 64, m.w.N.; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 73 f.; ders., Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 773, 776) und dementsprechend angenommen, dass der in Nr. 2 1. Alternative neu geregelte Zulassungsgrund aus systematischen Erwägungen dem Anwendungsbereich der Nr. 1 entzogen sei.
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