BFH - Beschluß vom 17.10.2001
VII B 9/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 367

BFH - Beschluß vom 17.10.2001 (VII B 9/01) - DRsp Nr. 2002/1808

BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen VII B 9/01

DRsp Nr. 2002/1808

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) forderte von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) mit Rückforderungsbescheid die Rückzahlung von doppelt ausgezahlten Steuererstattungsbeträgen aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 in Höhe von ... DM.

Die gegen den Rückforderungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist bei dem Finanzgericht (FG) Münster unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Die Einkommensteuerveranlagung 1999 ergab wiederum einen Erstattungsbetrag in Höhe von ... DM. Diesen Erstattungsbetrag verrechnete das FA mit der Forderung aus dem Rückforderungsbescheid. Auf Antrag der Antragstellerin erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem es die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung bestätigte.

Mit ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die Antragstellerin die Aufhebung des Abrechnungsbescheides. Gleichzeitig beantragte sie zur Durchführung dieses Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt K.