BFH - Beschluss vom 17.10.2003
V B 74/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5512/00

BFH - Beschluss vom 17.10.2003 (V B 74/03) - DRsp Nr. 2003/15290

BFH, Beschluss vom 17.10.2003 - Aktenzeichen V B 74/03

DRsp Nr. 2003/15290

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken. Gesellschafter waren im Streitjahr (1998) die C-GmbH (C) mit einer Beteiligung in Höhe von 95 % und H mit einer Beteiligung in Höhe von 5 %.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1998 erwarb die Klägerin eine Vielzahl von Wohn- und Teileigentumseinheiten von C. Als Termin für den Übergang der Nutzen und Lasten war ebenfalls der 30. Dezember 1998 vereinbart. Am 21. Juli 2000 wurde über das Vermögen der C das Insolvenzverfahren eröffnet.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin die im Kaufvertrag ausgewiesenen Vorsteuerbeträge geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Vorsteuerabzug mit Hinweis auf eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die zu dem Ergebnis gekommen war, der Vorsteuerabzug könne --bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen-- frühestens dann gewährt werden, wenn C die entsprechenden Umsätze erklärt und die Umsatzsteuer entrichtet habe.