I. Streitig ist, ob eine Gewinnabführung den Maßgaben der Organschaft unterfällt oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2002 auf sie verschmolzenen X GmbH. Im Jahre 1995 entschloss sich die Klägerin, die Anteile der X GmbH zu erwerben. Ein unmittelbarer Erwerb durch die Klägerin war allerdings nach den Sachumständen nicht möglich. Daher sollte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Y, die Anteile erwerben.
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