Es ist äußerst zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt einer Rechtssache zu, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen (abstrakten) Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2007 VI B 14/07, BFH/NV 2007, 1626; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) nicht ausdrücklich aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01 (BStBl II 2007, 456) auch im Streitjahr 1999 zur Anwendung kommen, ist nicht klärungsbedürftig.
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