Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht geboten.
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