FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 354/06
BFH - Beschluss vom 17.10.2008 (IX B 98/08) - DRsp Nr. 2008/21675
BFH, Beschluss vom 17.10.2008 - Aktenzeichen IX B 98/08
DRsp Nr. 2008/21675
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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