BFH - Beschluss vom 17.10.2008
V B 1/08
Normen:
UStG § 17; FGO § 96 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1157/07

BFH - Beschluss vom 17.10.2008 (V B 1/08) - DRsp Nr. 2009/2998

BFH, Beschluss vom 17.10.2008 - Aktenzeichen V B 1/08

DRsp Nr. 2009/2998

Normenkette:

UStG § 17; FGO § 96 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), ob die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) "für den dafür geschuldeten Steuerbetrag" voraussetze, dass die entsprechende Umsatzsteuer in einem früheren Veranlagungszeitraum bezahlt wurde (so das Finanzgericht --FG-- unter Bezugnahme auf Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 17 Rz 43) oder ob § 17 UStG unabhängig von einer zuvor erfolgten Durchführung einer Umsatzsteuerfestsetzung oder der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung anwendbar ist (so die Klägerin unter Hinweis auf Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 17 Rz 8). Diese Rechtsfrage kann aber im Streitfall nicht in einem Revisionsverfahren geklärt werden.

Denn zum einen ist es nicht klärungsbedürftig, dass die Änderung der Bemessungsgrundlage jedenfalls dann ausscheidet, wenn eine "geschuldete Steuer" deshalb nicht mehr korrigiert werden kann, weil die Umsatzsteuer des Ursprungsjahrs, im Streitfall die Umsatzsteuer 1997, durch eine gerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig auf 0 DM festgesetzt worden ist.