BFH - Beschluss vom 17.11.2004
X B 99/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2830/03

BFH - Beschluss vom 17.11.2004 (X B 99/04) - DRsp Nr. 2004/20291

BFH, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen X B 99/04

DRsp Nr. 2004/20291

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.

Auf den seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, hat er mit am 29. September 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt: Da er erstmals eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe und in dem Schreiben des BFH, mit dem deren Eingang bestätigt worden sei, kein Hinweis auf eine gesetzliche Einreichungsfrist angebracht gewesen sei, sei ihm dieses Erfordernis nicht bewusst gewesen. Zu einem Blick in das Gesetz sei ihm kein innerer Anstoß gekommen. Er bitte um wohlwollende Prüfung, ob mit dieser Begründung Wiedereinsetzung gewährt werden könne.

Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.