BFH - Beschluß vom 18.01.1991
VI B 140/89
Normen:
EStG § 40 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 538
BB 1991, 962
BFHE 163, 204
BStBl II 1991, 309
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 18.01.1991 (VI B 140/89) - DRsp Nr. 1996/10876

BFH, Beschluß vom 18.01.1991 - Aktenzeichen VI B 140/89

DRsp Nr. 1996/10876

»Wird auf den Einspruch des Arbeitgebers ein gegen ihn ergangener Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid aufgehoben, so kann der dort berücksichtigte Arbeitslohn nunmehr bei der Veranlagung des Arbeitnehmers erfaßt werden.«

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war als Angestellter der Firma B-GmbH (GmbH) nichtselbständig tätig.Die Arbeitgeberin gewährte dem Kläger nach Verkaufswettbewerben in den Streitjahren 1980 und 1981 je eine Reise. Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erhob das Betriebstätten-Finanzamt aufgrund eines diesbezüglichen Pauschalierungsantrags von der Arbeitgeberin mit Nachforderungsbescheid vom 16. April 1985 den auf den Wert der Reisen entfallenden Lohnsteuerbetrag, hob diesen Bescheid jedoch auf den Einspruch der GmbH insoweit wieder auf. Nunmehr ergingen Prüfungsmitteilungen an das Wohnsitz-Finanzamt der Kläger, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), der daraufhin mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheiden den Wert der Reisen als Arbeitslohn erfaßte.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.