Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war als Angestellter der Firma B-GmbH (GmbH) nichtselbständig tätig.Die Arbeitgeberin gewährte dem Kläger nach Verkaufswettbewerben in den Streitjahren 1980 und 1981 je eine Reise. Im Anschluß an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erhob das Betriebstätten-Finanzamt aufgrund eines diesbezüglichen Pauschalierungsantrags von der Arbeitgeberin mit Nachforderungsbescheid vom 16. April 1985 den auf den Wert der Reisen entfallenden Lohnsteuerbetrag, hob diesen Bescheid jedoch auf den Einspruch der GmbH insoweit wieder auf. Nunmehr ergingen Prüfungsmitteilungen an das Wohnsitz-Finanzamt der Kläger, den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-), der daraufhin mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab.
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