BFH - Beschluß vom 18.01.1999
III B 88/98

BFH - Beschluß vom 18.01.1999 (III B 88/98) - DRsp Nr. 1999/3606

BFH, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen III B 88/98

DRsp Nr. 1999/3606

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch bezeichnet sie i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die er auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt und auf deren Grundlage eine Divergenz behauptet bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der BFH ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) --wie im Revisionsverfahren-- nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 60).