BFH - Beschluß vom 18.01.2001
V B 157/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 926

BFH - Beschluß vom 18.01.2001 (V B 157/00) - DRsp Nr. 2001/8046

BFH, Beschluß vom 18.01.2001 - Aktenzeichen V B 157/00

DRsp Nr. 2001/8046

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermittelte im Jahr 1989 für ein englisches Unternehmen Maschinen in die DDR und erhielt dafür Provision, die sie als nach § 4 Nr. 5 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei beurteilte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, es handle sich um die Vermittlung von Werklieferungen in die DDR, die nach § 3a Abs. 1 UStG steuerbar sei. Die Klägerin begehrte nunmehr erfolglos einen Teilerlass der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht (FG) bestätigte im Ergebnis die Auffassung des FA, dass weder die Voraussetzungen für einen Erlass von Umsatzsteuern nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) über die umsatzsteuerliche Behandlung des innerdeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark und der Mark der DDR (VwV zu § 26 Abs. 4 UStG) vom 18. Juli 1984 noch die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nach § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorlägen. Des Weiteren rechtfertigten weder der behauptete Brand und die Vernichtung wesentlicher Unterlagen bei dem englischen Unternehmen noch der Umstand, dass dieses keinen Antrag auf Vorsteuer-Vergütung gestellt habe, einen Billigkeitserlass. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.