BFH - Beschluß vom 18.01.2001
V B 189/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 927

BFH - Beschluß vom 18.01.2001 (V B 189/00) - DRsp Nr. 2001/7590

BFH, Beschluß vom 18.01.2001 - Aktenzeichen V B 189/00

DRsp Nr. 2001/7590

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloss mit zwei Mitgliedern der in H stationierten belgischen Streitkräfte Mietverträge über die Vermietung jeweils einer Wohnung an sie ab. Er hatte die Wohnungen 1995 errichtet und machte in der Umsatzsteuererklärung für 1995 den Vorsteuerabzug wegen der ihm berechneten Leistungen für die Herstellung dieser Wohnungen geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug in dem Umsatzsteuerbescheid für 1995 nicht zu, weil die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei einer unmittelbaren Vermietung der Wohnungen an Truppenangehörige nicht gegeben sei. Allein die Zahlung der Miete durch eine belgische Dienststelle reiche nicht aus anzunehmen, dass die Steuerbefreiung der Vermietungsleistungen auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a (II) des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) beruhe. Davon hänge aber der Vorsteuerabzug trotz steuerfreier Vermietung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) ab.