BFH - Beschluss vom 18.01.2005
VIII S 17/04

BFH - Beschluss vom 18.01.2005 (VIII S 17/04) - DRsp Nr. 2005/4454

BFH, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen VIII S 17/04

DRsp Nr. 2005/4454

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich mit seiner fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 3. Mai 2004, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung sei nicht mit hinreichenden Gründen versehen und stelle deshalb einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar. Der Beschluss verstoße auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil er sich nicht erkennbar mit den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde befasst habe.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.