Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich mit seiner fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 3. Mai 2004, mit dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Entscheidung sei nicht mit hinreichenden Gründen versehen und stelle deshalb einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar. Der Beschluss verstoße auch gegen die
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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