Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen.
Der Senat kann unentschieden lassen, ob die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als materiell-rechtlicher Fehler (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1970 IV B 93/69, BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) oder als --die Zulassung rechtfertigender-- Verfahrensfehler (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Entscheidungen vom 27. Oktober 1961 VI B 2 und 7.61, BVerwGE 13,
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