BFH - Beschluss vom 18.01.2005
X B 187/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 538/01

BFH - Beschluss vom 18.01.2005 (X B 187/03) - DRsp Nr. 2005/3140

BFH, Beschluss vom 18.01.2005 - Aktenzeichen X B 187/03

DRsp Nr. 2005/3140

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Art und Weise dargelegt.

Dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, dass die Kläger Verfahrensmängel als Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mit der Begründung geltend machen wollen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen bzw. das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Zulassungsgrund wird jedoch nicht in schlüssiger Weise dargelegt.