BFH - Beschluss vom 18.01.2007
III B 85/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2939/02

BFH - Beschluss vom 18.01.2007 (III B 85/06) - DRsp Nr. 2007/6155

BFH, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen III B 85/06

DRsp Nr. 2007/6155

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 FGO zurückgewiesen.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Dazu ist erforderlich, dass sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzt. Es ist zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (BFH-Beschluss vom 29. Mai 2006 VIII B 191/05, BFH/NV 2006, 1658). Ist über die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird, z.B. weil gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).