BFH - Beschluss vom 18.01.2008
III S 44/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 18.01.2008 (III S 44/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/5077

BFH, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen III S 44/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/5077

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger), ein kroatischer Werkvertragsarbeitnehmer, ließ seine Einkommensteuererklärung 2002 von einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen und beim Beklagten (Finanzamt --FA--) einreichen. Nachdem die Steuerfahndungsstelle im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Lohnsteuerhilfeverein die Fälschung der mit der Steuererklärung eingereichten Unterhalts-, Familienstands- und Kindergeldbescheinigung aufgedeckt hatte, änderte das FA die ursprüngliche Steuerfestsetzung und erhöhte die Einkommensteuer von 1 104 EUR auf 2 217 EUR.

Im Einspruchsverfahren reichte der Kläger Originalunterlagen (Unterhaltsbescheinigung für das minderjährige Kind und die Ehefrau sowie eine Familienstands-, Kindergeldbescheinigung) nach. Daraufhin setzte das FA mit der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer auf 1 703 EUR herab.