BFH - Beschluss vom 18.01.2008
IV B 19/07
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1926/03

BFH - Beschluss vom 18.01.2008 (IV B 19/07) - DRsp Nr. 2008/9421

BFH, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen IV B 19/07

DRsp Nr. 2008/9421

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der in den Streitjahren (1997 bis 1999) die Brüder A und B beteiligt waren. Sie hatte 1990 das bisher von ihr betriebene Bauunternehmen ohne Auflösung der stillen Reserven und unter Fortführung der Buchwerte auf eine --damals-- gesellschafter-identische GmbH übertragen, an die sie fortan ihr gesamtes Betriebsvermögen verpachtete. Zu den Gesellschaftern der GmbH gehörte neben den beiden Brüdern, die auch zu Geschäftsführern bestellt waren, auch deren Mutter. In der Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1996 war die Mutter auch an der Klägerin beteiligt.