BFH - Beschluss vom 18.01.2008
VII B 83/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 737
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1745/05

BFH - Beschluss vom 18.01.2008 (VII B 83/07) - DRsp Nr. 2008/6100

BFH, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen VII B 83/07

DRsp Nr. 2008/6100

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit dem 1. Februar 2002 Geschäftsführer einer GmbH. Auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. Februar 2001 bis 31. März 2003 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die GmbH mit Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes wegen Lohnsteuern zuzüglich Nebenleistungen für den Prüfungszeitraum in Haftung. Gezahlt wurde nicht, auch mit den Lohnsteuern der Monate August bis November 2003 kam die GmbH in Rückstand.

Nachdem auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, nahm das FA unter anderem (neben der Vor-Geschäftsführerin) den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer der GmbH in Haftung. Einspruch und Klage führten zu Änderungen in der Höhe der Haftungsforderung, dem Grunde nach blieben sie erfolglos.