BFH - Beschluss vom 18.01.2008
VII B 93/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 921
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 91/07

BFH - Beschluss vom 18.01.2008 (VII B 93/07) - DRsp Nr. 2008/9437

BFH, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen VII B 93/07

DRsp Nr. 2008/9437

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat 1999 25 lebende Rinder (Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000) zur Ausfuhr angemeldet und hierfür Ausfuhrerstattung nach Maßgabe eines Gewichts von 18 430 kg beantragt. Aufgrund einer zollamtlich durchgeführten Nachverwiegung ist ihr jedoch die Ausfuhrerstattung nur nach Maßgabe eines Gewichts von 17 610 kg durch Bescheid des Beklagten und Beschwerdeführers (Hauptzollamt --HZA--) vom 9. Oktober 2000 gewährt worden. Deswegen hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das HZA durch Berichtigungsbescheid vom 5. Dezember 2005 die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung um ... EUR vermindert, weil eine inzwischen anderweit festgestellte Gewichtsdifferenz zu berücksichtigen sei.