BFH - Beschluß vom 18.02.1986
VII S 39/85
Normen:
FGO §§ 4, 39 Abs. 1 Nr. 1, 4; GG Art. 30, 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2, § 21e Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 14
BStBl II 1986, 357

BFH - Beschluß vom 18.02.1986 (VII S 39/85) - DRsp Nr. 1996/12053

BFH, Beschluß vom 18.02.1986 - Aktenzeichen VII S 39/85

DRsp Nr. 1996/12053

»1. Einen gerichtsinternen Streit darüber, welcher Senat des FG nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig ist (negativer Kompetenzkonflikt), entscheidet das Präsidium des FG. 2. Der BFH ist nicht befugt, auf Antrag eines der beteiligten Senate des FG, der die Entscheidung des Präsidiums (1.) nicht als bindend ansieht, den zuständigen Spruchkörper zu bestimmen.«

Normenkette:

FGO §§ 4, 39 Abs. 1 Nr. 1, 4; GG Art. 30, 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 16 S. 2, § 21e Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Das Präsidium des Finanzgerichts (FG) wies dem anrufenden Senat des FG eine Klagesache wegen Lohnsteuerhaftung zu, nachdem sich ein anderer Senat für unzuständig erklärt hatte. Der anrufende Senat hält sich gleichfalls für unzuständig. Er ist der Ansicht, daß der Beschluß des Präsidiums vom 27. November 1984 wegen Verstoßes gegen den Geschäftsverteilungsplan nicht wirksam sei. Da eine erneute Entscheidung des Präsidiums nicht in Betracht komme, könne der entstandene negative Kompetenzkonflikt nur dadurch gelöst werden, daß der Bundesfinanzhof (BFH) in entsprechender Anwendung von § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 36 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den für den Streitfall zuständigen Spruchkörper des FG bestimme.