I. Das Präsidium des Finanzgerichts (FG) wies dem anrufenden Senat des FG eine Klagesache wegen Lohnsteuerhaftung zu, nachdem sich ein anderer Senat für unzuständig erklärt hatte. Der anrufende Senat hält sich gleichfalls für unzuständig. Er ist der Ansicht, daß der Beschluß des Präsidiums vom 27. November 1984 wegen Verstoßes gegen den Geschäftsverteilungsplan nicht wirksam sei. Da eine erneute Entscheidung des Präsidiums nicht in Betracht komme, könne der entstandene negative Kompetenzkonflikt nur dadurch gelöst werden, daß der Bundesfinanzhof (BFH) in entsprechender Anwendung von § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 36 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den für den Streitfall zuständigen Spruchkörper des FG bestimme.
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