Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie richtet sich nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift und dem eindeutigen Begehren der Beschwerdeführerin nicht gegen die in dem Beschluß des Finanzgerichts (FG) getroffene Kostenentscheidung, sondern dagegen, daß das FG in dem Beschluß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig erklärt hat.
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