BFH - Beschluß vom 18.02.1998
VII S 30/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 990

BFH - Beschluß vom 18.02.1998 (VII S 30/97) - DRsp Nr. 1998/8880

BFH, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen VII S 30/97

DRsp Nr. 1998/8880

Gründe:

Wegen Nichtzahlung der der Landwirtschaftskammer geschuldeten Kammerumlage pfändete das beklagte Finanzamt das bei der X-Bank geführte Konto des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller).

Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Pfändungsverfügung lehnte das Finanzgericht (FG) ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Nichtigkeitsklage, die das FG als unzulässig abwies. Zur Begründung führte das FG aus, ein Beschluß nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erwachse nicht in Rechtskraft, weil er vom Gericht der Hauptsache jederzeit aufgehoben oder geändert werden könne, insbesondere wenn ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantrage (§ 69 Abs. 6 FGO). Solche Umstände habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Da er sich nach wie vor lediglich darauf berufe, daß die Kammerumlage nicht richtig festgesetzt worden sei --ein Einwand, mit dem er im Vollstreckungsverfahren wegen § 256 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgeschlossen sei--, führe auch eine Umdeutung der Nichtigkeitsklage in einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht weiter.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.