BFH - Beschluß vom 18.02.1998
X B 16-18/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 875

BFH - Beschluß vom 18.02.1998 (X B 16-18/97) - DRsp Nr. 1998/8881

BFH, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen X B 16-18/97

DRsp Nr. 1998/8881

Gründe:

Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel können keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

2. Auch unsubstantiierte, pauschale Ausführungen, Generalverweisungen auf früheres Vorbringen oder auf bestimmte Kommentierungen genügen den besonderen Anforderungen nicht, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegungspflicht zu stellen sind (s. Senatsbeschluß vom 29. August 1997 X B 38e 39/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, aaO, Rz. 55 ff., m.w.N.).

3. Unabhängig von diesen generellen Mängeln der Beschwerdebegründung ist ihr im einzelnen folgendes entgegenzuhalten: