BFH - Beschluß vom 18.02.1998
XI R 70/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 876

BFH - Beschluß vom 18.02.1998 (XI R 70/97) - DRsp Nr. 1998/8883

BFH, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen XI R 70/97

DRsp Nr. 1998/8883

Gründe:

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) hat Steuerberaterin A Revision eingelegt. Eine auf sie lautende Vollmacht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat sie trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht vorgelegt.

Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Nach § 62 Abs. 3 FGO ist die Bevollmächtigung für ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Wird die schriftliche Vollmacht --wie im Streitfall-- nicht vorgelegt, ist das von dem angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1993 III B 50/93, BFH/NV 1994, 397). Die im Klageverfahren vorgelegte Prozeßvollmacht war auf die Vertretung beim FG beschränkt. Sie reicht für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren nicht aus.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Revision noch aus anderen Gründen unzulässig ist.