BFH - Beschluß vom 18.02.1999
I B 133/98

BFH - Beschluß vom 18.02.1999 (I B 133/98) - DRsp Nr. 1999/8325

BFH, Beschluß vom 18.02.1999 - Aktenzeichen I B 133/98

DRsp Nr. 1999/8325

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gebotenen Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.