Die Beschwerde ist unzulässig.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gebotenen Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
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