I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde 1990 von seiner Ehefrau geschieden. Der im Mai 1982 geborene gemeinsame Sohn M lebte seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Im Streitjahr 2003 hielt er sich bis zum 14. März 2003 im Ausland auf. Vom 15. März 2003 bis 9. Oktober 2003 lebte er wieder im Haushalt der Mutter. Am 10. Oktober 2003 zog er zur Aufnahme eines Studiums an einen auswärtigen Studienort.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Oktober 2003 mit der Begründung ab, die Mutter des Kindes sei nach § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorrangig anspruchsberechtigt, da der Sohn in ihren Haushalt aufgenommen gewesen sei.
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