Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Verfahrensfehler, auf die sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft, sind entweder nicht in gebotener Weise dargelegt oder sie liegen nicht vor, rechtfertigen aber in keinem Fall die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, sind die Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
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