BFH - Beschluss vom 18.02.2008
IX B 221/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3799/05

BFH - Beschluss vom 18.02.2008 (IX B 221/07) - DRsp Nr. 2008/9445

BFH, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen IX B 221/07

DRsp Nr. 2008/9445

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Verfahrensfehler, auf die sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beruft, sind entweder nicht in gebotener Weise dargelegt oder sie liegen nicht vor, rechtfertigen aber in keinem Fall die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe einen angebotenen Beweis nicht erhoben, sind die Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sowie der mangelnden Sachaufklärung nur dann i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 2007 VII B 337/06, BFH/NV 2008, 230). Das ist hier nicht geschehen.