BFH - Beschluss vom 18.02.2008
VII B 155/07
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1621
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 367/2004

BFH - Beschluss vom 18.02.2008 (VII B 155/07) - DRsp Nr. 2008/10151

BFH, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen VII B 155/07

DRsp Nr. 2008/10151

Gründe:

I. Wegen rückständiger Abgaben der X. und Y. GbR nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Haftung. Die Klägerin, Schwester des Gesellschafters X., ist laut Erbschein des Nachlassgerichts Erbin dieses Gesellschafters. Im Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen ihre Heranziehung, weil nicht sie, sondern die minderjährige Tochter des X. aus geschiedener Ehe Erbin geworden sei. Der Erbschein weise sie zu Unrecht als Erbin aus, da die Tochter die Erbschaft zwar ausgeschlagen habe, die Ausschlagungserklärung aber formell unwirksam und verspätet erfolgt sei. Die Ausschlagungsfrist habe spätestens an dem Tag begonnen, an dem der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Y. im Auftrag der Mutter des Verstorbenen der Mutter des Kindes (Mutter) telefonisch mitgeteilt habe, dass ihre Tochter Alleinerbin nach X. sei. Ausgehend von diesem Fristbeginn sei die 6-wöchige Ausschlagungsfrist bei Abgabe der Ausschlagungserklärung abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Haftung auf den --überschuldeten-- Nachlass zu beschränken; dies sei nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu beachten.