BFH - Beschluss vom 18.02.2008
VII S 1/08 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1169

BFH - Beschluss vom 18.02.2008 (VII S 1/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11003

BFH, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen VII S 1/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11003

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragsstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), in der Geschäftsstelle des Gerichts mit Hilfe eines von ihm mitgebrachten Kopiergeräts den gesamten Inhalt von Vollstreckungsakten des Finanzamts (FA) zu kopieren, abgelehnt. Zur Begründung weist das FG darauf hin, dass nach § 78 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Anfertigung von Kopien der Gerichtsakten nur durch die Geschäftsstelle vorgesehen ist. Von der angebotenen Möglichkeit, die Kopien ausgewählter Seiten durch den Geschäftsstellenbeamten anfertigen zu lassen, habe der Antragsteller aus Kostengründen keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Kopieren des gesamten Akteninhalts zur Erstellung einer "Zweitakte" grundsätzlich unzulässig.