BFH - Beschluss vom 18.02.2008
XI B 210/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1208
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 165/05

BFH - Beschluss vom 18.02.2008 (XI B 210/06) - DRsp Nr. 2008/11010

BFH, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen XI B 210/06

DRsp Nr. 2008/11010

Gründe:

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "bei einer nur zeitweise auftretenden geringen bis nicht mehr vorhandenen Verkaufstätigkeit ein Steuerpflichtiger dennoch seine Unternehmereigenschaft bzgl. der wenigen Eingangs- und Ausgangsumsätze behält, wenn er in den davor und danach angrenzenden Zeitphasen in ausreichendem Umfang unternehmerisch tätig gewesen ist und sich zudem aus seinem Verhalten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass er beabsichtigt, seine unternehmerische Tätigkeit einzustellen", kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.