BFH - Beschluß vom 18.03.1994
III B 543/90
Normen:
FGO §§ 74, 115 Abs. 2, 135 Abs. 1, 2, 136 Abs. 2, 137 S. 2, 138 Abs. 1, 145, 155; GKG § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 251 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 506
BStBl II 1994, 473
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 18.03.1994 (III B 543/90) - DRsp Nr. 1996/10046

BFH, Beschluß vom 18.03.1994 - Aktenzeichen III B 543/90

DRsp Nr. 1996/10046

»1. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann sich unabhängig vom Hauptsacheverfahren erledigen (Bestätigung der Rechtsprechung), im Falle der abschließenden Entscheidung einer bisher als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage durch einen Musterprozeß aber grundsätzlich nur durch beiderseitige Erledigungserklärungen. 2. Ob das FA wegen eines vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens dem Ruhen eines gleichgelagerten Verfahrens vor dem FG zustimmt, steht in seinem Ermessen. 3. Entscheidet das BVerfG, daß eine von ihm für verfassungswidrig erklärte gesetzliche Regelung erst für die Zukunft neu zu gestalten ist, können die Kosten finanzgerichtlicher Verfahren, in denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung streitig war, in der Regel auch dann nicht dem FA auferlegt werden, wenn das BVerfG bei gegen die Regelung anhängig gewesenen (erfolglosen) Verfassungsbeschwerden die Auslagenerstattung angeordnet hat.«

Normenkette:

FGO §§ 74, 115 Abs. 2, 135 Abs. 1, 2, 136 Abs. 2, 137 S. 2, 138 Abs. 1, 145, 155; GKG § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 251 ;

Gründe: