BFH - Beschluß vom 18.03.1998
VI B 173/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 994

BFH - Beschluß vom 18.03.1998 (VI B 173/97) - DRsp Nr. 1998/8844

BFH, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen VI B 173/97

DRsp Nr. 1998/8844

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob das Finanzgericht (FG) eine wirksame Ausschlußfrist gesetzt hat und ob es eine Verlängerung der Frist zu Unrecht abgelehnt hat. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nach Ablauf der gesetzten Frist nichts vorgetragen, was hätte zurückgewiesen werden können und das FG hat sein klageabweisendes Urteil nicht darauf gestützt, daß es wegen der Ausschlußfrist nichts mehr zur Kenntnis nehmen müsse, sondern darauf, daß die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als mögliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren im Verlaufe des gesamten Verfahrens nie substantiiert dargelegt worden seien. Insofern kam es nicht mehr darauf an, ob --wie das FG meinte-- keine Gründe bestanden hätten, die Ausschlußfrist aufzuheben.