BFH - Beschluß vom 18.03.1998
VII B 307/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1459

BFH - Beschluß vom 18.03.1998 (VII B 307/97) - DRsp Nr. 1999/987

BFH, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen VII B 307/97

DRsp Nr. 1999/987

Gründe:

Der Antragsgegner zu 1. (das Landesarbeitsamt I) hatte von der Antragstellerin ... DM zurückgefordert. Die dagegen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geführte Klage blieb erfolglos. Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

Gegen die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners zu 1. legte die Antragstellerin "Erinnerung" ein, die als Widerspruch behandelt und als unzulässig verworfen wurde. Klage und Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung wurden ebenfalls als unzulässig verbeschieden.

Auf die Zahlungsanforderung und Mahnung des Antragsgegners zu 1. über insgesamt ... DM beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht K. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen. Das Sozialgericht K. verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG).