BFH - Beschluß vom 18.03.1998
VII B 7/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1386

BFH - Beschluß vom 18.03.1998 (VII B 7/98) - DRsp Nr. 1999/1637

BFH, Beschluß vom 18.03.1998 - Aktenzeichen VII B 7/98

DRsp Nr. 1999/1637

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzeugte im Milchwirtschaftsjahr 1986/87 über seine Anlieferungs-Referenzmenge hinaus Milch, für die er vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt) auf eine Zusatzabgabe nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (VO Nr. 857/84) des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 90/13) in Höhe von... DM in Anspruch genommen wird. Der Kläger hat geltend gemacht, die Milch sei unmittelbar an einen Mastbetrieb geliefert, dort für die Kälbermast verwandt worden und deshalb abgabenfrei.

Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.

In dem Urteil des Finanzgerichts (FG) heißt es, es könne offenbleiben, ob der Abgabentatbestand der Lieferung an einen Käufer oder der des unmittelbaren Verkaufs an Verbraucher erfüllt sei. In beiden Fällen sei ein Abgabentatbestand der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) erfüllt. Es handele sich nicht um einen abgabenbefreiten Selbstverbrauch. Denn dieser setze jedenfalls voraus, daß der Milcherzeuger die Milch an eigene Tiere verfüttere. Daran fehle es im Streitfall.