BFH - Beschluss vom 18.03.2003 (VIII B 278/02) - DRsp Nr. 2003/10000
BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 278/02
DRsp Nr. 2003/10000
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.