Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostenentscheidung war auf der Grundlage des § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen, weil der angefochtene Bescheid wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung im Sachverhalt (Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 17. September 2003) aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320). Nach § 138 Abs. 1 FGO waren die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufzuerlegen, weil die Klägerin nicht nur das Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auch das Klageverfahren für erledigt erklärt hat und sie in dem Rechtsstreit ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
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