BFH - Beschluss vom 18.03.2004
II B 173/02
Vorinstanzen:
FG Münster - 6.11.2002 - 8 K 3976/99 GrE,

BFH - Beschluss vom 18.03.2004 (II B 173/02) - DRsp Nr. 2004/9297

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen II B 173/02

DRsp Nr. 2004/9297

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. November 1997 gründete die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der X-GmbH & Co. KG (KG) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie, die Klägerin, zu 3 v.H. und die KG zu 97 v.H. beteiligt sein sollten. Die KG hatte eine Einlage von 690 000 DM zu leisten. Unter Anrechnung auf ihre Einlageverpflichtung brachte die KG sodann ein Grundstück in die GbR ein.

Daraufhin setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 18. Dezember 1997 eine Grunderwerbsteuer von 759 DM --berechnet nach einer Bemessungsgrundlage von 21 000 DM (dies sollten 3 v.H. von 690 000 DM sein)-- gegen die GbR fest. Die Klage, mit der die Klägerin "als Gesellschafterin der GbR" geltend gemacht hatte, es sei verfassungswidrig, die Einbringung von Grundstücken einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, blieb bis auf eine Korrektur des Rechenfehlers dahin gehend, dass 3 v.H. von 690 000 DM eine Bemessungsgrundlage von 20 700 DM ergeben, erfolglos.