BFH - Beschluss vom 18.03.2004
II B 179/02
Vorinstanzen:
FG Münster - 6.11.2002 - 8 K 6095/01 GrE,

BFH - Beschluss vom 18.03.2004 (II B 179/02) - DRsp Nr. 2004/9803

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen II B 179/02

DRsp Nr. 2004/9803

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks in X mit einer Größe von 1 749 qm. Im Zuge der Bemühungen der Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht zu verkaufen, fanden sich zwei Ehepaare, die an jeweils einer Teilfläche des Grundstücks in mit dem Erbbaurecht unbelastetem Zustand interessiert waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2000 zwischen dem Kläger, den Erbbauberechtigten sowie den beiden Ehepaaren wurde zunächst das Erbbaurecht aufgehoben und dessen Löschung bewilligt. Sodann veräußerte der Kläger an die Ehepaare je eine Teilfläche des Grundstücks in unbelastetem Zustand, und zwar die mit dem aufstehenden Gebäude verbundene Teilfläche zum Preis von ... DM und die unbebaute Teilfläche zum Preis von ... DM. Von den Kaufpreisen sollten die Erbbauberechtigten für die Aufgabe ihres Erbbaurechts einen Teilbetrag von ... DM und der Kläger für den Grund und Boden einen Teilbetrag von ... DM erhalten. Daher sollte das die bebaute Teilfläche erwerbende Ehepaar seinen Kaufpreis in voller Höhe an die Erbbauberechtigten zahlen. Der Restbetrag sollte den Erbbauberechtigten unmittelbar von dem anderen Ehepaar zufließen.