BFH - Beschluss vom 18.03.2004
VII B 180/03
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 27.3.2003 - 7 K 1913/02 StB,

BFH - Beschluss vom 18.03.2004 (VII B 180/03) - DRsp Nr. 2004/10402

BFH, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen VII B 180/03

DRsp Nr. 2004/10402

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2001 die Durchschnittsnote 4,16 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,35, woraus sich die Gesamtnote 4,25 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Aufsichtsarbeit im Prüfungsgebiet Ertragsteuern sowie gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss.