BFH - Beschluss vom 18.03.2005
V B 69/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7490/01

BFH - Beschluss vom 18.03.2005 (V B 69/04) - DRsp Nr. 2005/9327

BFH, Beschluss vom 18.03.2005 - Aktenzeichen V B 69/04

DRsp Nr. 2005/9327

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Jahr 1998 (Streitjahr) Organträger u.a. der X-GmbH, die in G ein Bauvorhaben errichtete. Streitig ist, welcher Umsatzsteuersatz (15 v.H. oder 16 v.H.) auf die von der GmbH erbrachten Bauleistungen anzuwenden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Leistungen mit dem ab dem 1. April 1998 geltenden (allgemeinen) Steuersatz von 16 v.H. Es war im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu der Auffassung gelangt, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine (selbständigen) Teilleistungen vorgelegen hätten.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, "auf dem die Entscheidung beruhen kann". Dies beurteilt sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. August 1999 V B 52/99, BFH/NV 2000, 212; vom 16. Juni 2003 V B 48/03, BFH/NV 2003, 1341).