I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) besitzt ein erstmals am 16. Juli 1993 zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3 150 kg, das am 9. Januar 2003 als Bürofahrzeug zugelassen worden ist. Am 29. Januar 2007 erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen nach §
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