I. Mit Beschluss vom ... lehnte der Senat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Rügeführers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das seine Klage wegen Kindergeld ab Mai 2005 abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ab. Der Senat führte in seinem Beschluss aus, das beabsichtigte Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung des Vortrags des Klägers, des Inhalts der Akten und des Urteils des FG liege kein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.
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