BFH - Beschluss vom 18.03.2008
V B 243/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1334
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1400/07

BFH - Beschluss vom 18.03.2008 (V B 243/07) - DRsp Nr. 2008/12827

BFH, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen V B 243/07

DRsp Nr. 2008/12827

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Gewährung von Akteneinsicht.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat beim Finanzgericht (FG) Köln Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 vom 22. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 erhoben (Az. des FG: 10 K 1400/07). In der Klageschrift hat sie Akteneinsicht in die Gerichtsakten sowie in die durch das Gericht beigezogenen Akten des Besteuerungsverfahrens beantragt.

Das FA hat daraufhin mit Schreiben vom 24. April 2007 "3 Bände Steuerakten (Rb-Akte, USt-Akte, Betriebsprüfungsakte)" übersandt. Diese Akten übersandte das FG am 4. Mai 2007 dem FA X, wo der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 14. und 15. Mai 2007 Einsicht nahm.

Bei den Gerichtsakten 10 K 1400/07 befindet sich darüber hinaus eine weitere Akte des FA, nämlich die Akte "Haftung".