BFH - Beschluss vom 18.03.2008
XI S 30/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1184

BFH - Beschluss vom 18.03.2008 (XI S 30/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/11404

BFH, Beschluss vom 18.03.2008 - Aktenzeichen XI S 30/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/11404

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Prozessvertreters ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ab. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensmangel beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 2006 III S 6/06 (PKH), BFH/NV 2006, 1486; vom 14. Januar 2008 XI S 28/07 (PKH), nicht veröffentlicht --n.v.--).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder die Ausführungen des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) noch das FG-Urteil lassen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO erkennen.