BFH - Beschluß vom 18.05.1998
V B 155/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1503

BFH - Beschluß vom 18.05.1998 (V B 155/97) - DRsp Nr. 1998/18441

BFH, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen V B 155/97

DRsp Nr. 1998/18441

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Steuerberatungsgesellschaft, erwarb mit schriftlichem Vertrag vom 31. Mai 1995 die Steuerberatungspraxis des Steuerberaters L. In dem Kaufvertrag war Umsatzsteuer in Höhe von... DM offen ausgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995, das am selben Tag bei der Klägerin einging, teilte L der Klägerin mit, daß er "den fehlerhaften Steuerbetrag --§ 2 Kaufpreis--" für die Praxis dergestalt ändere, daß keine Umsatzsteuer mehr anfalle und der Kaufpreis sich daher um den bisher angesetzten Umsatzsteuerbetrag mindere. Die Klägerin widersprach der "einseitigen Änderung des Kaufvertrags" und trat hilfsweise vom Vertrag über den Praxiserwerb zurück (Schreiben vom 12. Januar 1996).

Die Klägerin hatte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 1995 den Abzug der im Vertrag vom 31. Mai 1995 ausgewiesenen Vorsteuer erfolgreich geltend gemacht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte den Vorsteuerabzug mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 1996 nicht mehr an.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage --gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 1995, der während des Klageverfahrens ergangen war und den die Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens erklärt hatte-- ab.