BFH - Beschluß vom 18.05.1998
V B 18/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1366

BFH - Beschluß vom 18.05.1998 (V B 18/98) - DRsp Nr. 1998/17334

BFH, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen V B 18/98

DRsp Nr. 1998/17334

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH in Liquidation, gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 1995 ab. Es legte dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf, weil dieser als vollmachtloser Vertreter Klage erhoben und keine schriftliche Vollmacht nachgereicht hatte. Der Gerichtsbescheid wurde dem Liquidator der Klägerin am 10. November 1995 und dem Prozeßbevollmächtigten am 13. November 1995 - jeweils durch Postzustellungsurkunde - zugestellt. Mit dem am 16. September 1997 beim FG eingegangenen Schriftsatz stellte die Klägerin den Antrag auf mündliche Verhandlung. Auf Grund der darauf durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6. November 1997 entschied das FG durch Urteil, der Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 1995 wirke als Urteil.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie wegen Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hält die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin für unzulässig.