BFH - Beschluß vom 18.05.1998
V B 24/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1366

BFH - Beschluß vom 18.05.1998 (V B 24/98) - DRsp Nr. 1998/17344

BFH, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen V B 24/98

DRsp Nr. 1998/17344

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Umsatzsteuer 1990 Klage erhoben. Aufgrund einer Verfügung vom 22. Oktober 1997 wurde seinen Prozeßbevollmächtigten die Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 1997 übersandt. Mit Urteil vom 27. November 1997 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Laut Empfangsbekenntnis über die Zustellung haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Urteil am 17. Dezember 1997 erhalten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die er auf Verfahrensfehler stützt (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Er rügt Verletzung rechtlichen Gehörs, da das FG bereits vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme entschieden habe.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes).